Dienstleistungs-Informationsverordnung
Am 17. Mai 2010 ist die so genannte Dienstleistungs-Informationsverordnung (DLInfoV) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die Umsetzung einer europäischen Richtlinie, nach der Dienstleistungsbetriebe dazu verpflichtet werden, weitere Informationen als bisher gefordert, für Ihre Kunden und Dienstleistungspartnern zugänglich zu machen. Dienstleister (sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler) müssen demnach ihr Impressum und Ihre Geschäftsunterlagen nun um einige Angaben ergänzen.
Dienstleister aus den Bereichen Verkehr, Finanzen, Kommunikationsnetze, Leiharbeit, Gesundheit, audiovisuelle Medien, Glücksspiele, Sicherheitsdienste, Notariate, Gerichtsvollzug und Steuern sind von dieser Regelung ausgenommen!
Unterschieden wird zwischen Informationen die der Dienstleister offen bereitstellen muss und Informationen, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Informationen die offen bereitgestellt werden müssen, können beispielsweise ins Impressum der firmeneigenen Website gestellt werden. In der Filiale sollte sich ein entsprechender Aushang mit dem Verweis auf die Internetseite befinden. Wenn kein Büro oder Ladengeschäft vorhanden ist empfiehlt sich ein Hinweis beispielsweise auf der Visitenkarte.
Die offen bereitzustellenden Punkte umfassen:
- Firmenname und Rechtsform
- Falls ein Eintrag vorhanden ist: Handels, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
- Falls ein Eintrag vorhanden ist: Registergericht und Registernummer
- Im Falle von Personengesellschaften oder juristischen Personen: Vor- und Nachname
- Anschrift
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer
- Name und Anschrift der zuständigen Stellen bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
- Falls vorhanden: Ust-ID
- Falls vorhanden: AGB
- Anerkannte Berufsbezeichnung und Name des Staates in dem sie erworben wurde
- Falls vorhanden: Kammer-oder Berufsverband-Zugehörigkeit, Innung, Name und Anschrift, soweit Mitglied
- Gerichtsstand (falls vorhanden: Vertragsklauseln bezüglich des anwendbaren Rechts)
- Zusätzliche Garantieleistungen
- Benennung der Dienstleistung (wenn nicht zuvor kommuniziert)
- Falls vorhanden: Berufshaftpflichtversicherung, sowie Name und Anschrift des Versicherers, räumlicher Geltungsbereich der Versicherung
- Preise, falls diese feststehen
Informationen, die auf Verlangen bereitgestellt werden müssen, falls sie zutreffen:
- Mitteilung über Geltung der Handwerksordnung für den Betrieb und Verweis auf deren Zugänglichkeit (z.B. Internet)
- Angaben zu den vom Dienstleister ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen die er ergriffen hat um Interessenkonflikte zu vermeiden
- Verhaltenskodizes denen der Dienstleister sich unterworfen hat und die Adresse unter der diese elektronisch abgerufen werden können
- Verhaltenskodizes denen der Dienstleister sich unterworfen hat oder Vereinigungen denen er angehört, die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsehen, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen
Die Informationen nach der DLInfoV müssen in ausführlichem Informationsmaterial über die Dienstleistung (Broschüren, Kataloge, Mappen) sowie immer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder vor Erbringung der Dienstleistung kommuniziert werden. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder.
Weitere Informationen zur DLInfoV und weiterführende Links finden Sie auf wikipedia.
